Satzung für den Förderverein des Städtischen Altenpflegeheimes
St. Elisabeth


I. Name und Sitz
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein des Altenpflegeheimes St. Elisabeth und hat seinen Sitz in Gammertingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen einzutragen und führt hiernach den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Zweck
§ 2
(1) Die unantastbare Würde des Menschen, gerade auch im hohen Alter und in der Pflegebedürftigkeit zu wahren, ist verbindlicher Maßstab und eigentlicher Auftrag des städtischen Altenpflegeheimes St. Elisabeth.
(2) Zweck des Fördervereines ist die ideelle, materielle und personelle Förderung, Unterstützung und Weiterentwicklung dieses Auftrages in vielfältiger Weise.
Dieser Zweck wird durch die vier besonderen Aufgabenfelder des Fördervereins verwirklicht:
Aufgabenfeld 1:
Der Förderverein unterstützt und fördert Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, die der weiteren und nachhaltigen Integration des Altenpflegeheimes in die Stadt Gammertingen und ihrer sozialen, politischen und ökonomischen Netzwerke dienen.
- Insbesondere geschieht dies durch Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, die gemeinsam mit den Kirchengemeinden, den Vereinen, den Schulen und anderen öffentlichen und bürgerschaftlichen Institutionen vor Ort und in der näheren Raumschaft geplant und durchgeführt werden.
Aufgabenfeld 2:
Der Förderverein unterstützt und fördert Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, die Menschen zur Mitarbeit und zum freiwil-ligen ehrenamtlichen Engagement im Altenpflegheim St. Elisabeth einladen und dabei unterstützen.
- Dies geschieht besonders durch Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, die alle Möglichkeiten zur ehrenamtlichen Mitarbeit im Altenpflegeheim aufzeigen, weiterentwickeln, unterstützen und wertschätzen.
Aufgabenfeld 3:
Der Förderverein unterstützt und fördert Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, welche die bisherige Arbeit aller ehrenamt-lichen und hauptamtlichen Mitarbeiter unterstützt, weiterentwickelt und wertschätzt.
- Dies geschieht insbesondere durch Aktivitäten , Projekte und Maßnahmen , welche die hauseigenen Fortbildungs - und Fördermaßnahmen sowie Formen der Wertschätzungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen, fördern und weiterentwickeln.
Aufgabenfeld 4:
Der Förderverein unterstützt und fördert Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen, durch die zusätzliche Finanzmittel für au-ßergewöhnliche Aufgaben und Projekte innerhalb des städtischen Altenpflegeheimes St. Elisabeth erwirtschaftet werden.
Hierbei muss es sich grundsätzlich um Aufgaben handeln, die ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern des Alten-pflegeheimes St. Elisabeth zugutekommen. Es darf sich hierbei nicht um Aufgaben, Aktivitäten oder Maßnahmen handeln zu deren Finanzierung, die Pflegekassen, der Heimträger oder andere Institutionen verpflichtet sind.
- Dies geschieht insbesondere durch vielfältige Veranstaltungen, Feste und verschiedene Sponsoring- und Fundraisingaktionen, die der Förderverein plant, unterstützt und durchführt.
(3) Der Förderverein des Altenpflegeheimes St. Elisabeth ist bei allen diesen Aufgaben selbstlos tätig, verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Förderverein des Altenpflegeheimes St. Elisabeth ist weder politisch noch weltanschaulich gebunden. Er sieht sich jedoch immer dem Wohle des Altenpflegheimes St. Elisabeth verpflichtet und unterstützt und fördert, wie oben ausgeführt, alle Aktivitäten, Projekte und Maßnahmen die der partnerschaftlichen Zusammenarbeit dienen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


III. Mitgliedschaft/Beitrag
§ 3
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat möglich;
c) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes nach Satz 1 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
(5) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit, oder in anderen besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.


IV. Organe des Vereins
§ 4
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a) bis e)
b) die Wahl der Prüfer gem. § 8,
c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gem. § 10
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Diese Versammlung ist die sogenannte Hauptversammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan des Trägers des städtischen APH St. Elisabeth bekanntzugeben.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das zumindest durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird. Protokolle werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf
bewahrt und sind den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.


§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Schriftführer
d) einem Kassierer
e) bis zu vier Beisitzer
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand zusätzlich an:
a) einem Vertreter des Trägers des städtischen Altenpflegeheimes St. Elisabeth
b) eine vom Träger benannte haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterin/Mitarbeiter des städtischen Altenpflegeheimes
(3) Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oben Abs. 1 lit. a und b).
(4) Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(5) Mitglieder des Vorstandes wie unter §6, Abs. 2a und b ausgeführt werden vom Träger des städtischen Altenpflegeheimes benannt und für jeweils eine Wahlperiode entsandt. Scheidet diese Person aus dem haupt- oder ehrenamtlichen
Dienst des städtischen Altenpflegheimes St. Elisabeth aus, so hat der Träger des städtischen Altenpflegeheimes St. Elisabeth bis zur nächsten ordentlichen Wahl, einen neuen Vertreter oder eine neue Vertreterin zu benennen und zu
entsenden.
(6) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
(8) Dessen Mitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt.
(9) Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung, unter Umständen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachwählen.
Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt kommissarisch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(10) Sollte der Vorstand geschlossen zurücktreten, so übernimmt der Vertreter des Trägers des Altenpflegeheimes St. Elisabeth die Vorstandsaufgaben kommissarisch und organisiert unverzüglich Neuwahlen.
(11) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(12) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
(13) Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber, in begründeten Ausnahmefällen, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung, im Sinne des § 3 EStG beschließen (Ehrenamtspauschale).


§ 7
(1) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


V. Prüfung, Information
§ 8
(1) Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist mindestens jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung bei
der jährlichen Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.


VI. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten
§ 9
(1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.


§ 10
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Träger des städtischen Altenpflegeheimes St. Elisabeth. Das dem Träger so zufallende Vermögen, darf nur im Sinne des § 2 verwendet werden. Eine andere Verwendung des
Vereinsvermögens als unmittelbar und ausschließlich zu diesen Zwecken ist unzulässig.


§ 11
(1) Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins, werden den gesetzlich vorgesehenen zuständigen Stellen rechtzeitig mitgeteilt.
(2) Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins wird dem Träger des Altenpflegeheimes St. Elisabeth rechtzeitig mitgeteilt.
(3) Nach der Gründungsversammlung wird der Verein unverzüglich ins Vereinsregister eingetragen und die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit wird beantragt.


§ 12
(1) Diese Satzung tritt am 08.10.2010 durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

Hinweis: Diese Satzung ist am 08.10.2010 durch die Gründungsversammlung in Kraft gesetzt worden.